Ukrainische Flagge in der Dämmerung

Max Kukurudziak/Unsplash

Bleibeperspektive für aus der Ukraine geflohene Drittstaatler*innen

Die aktuelle Lage der aus der Ukraine geflohenen sogenannten „Drittstaatler*innen“ hat sich durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung des Bundes (gültig ab 01.09.2022) massiv verschlechtert: Sie erhalten de facto keine Aufenthaltserlaubnis mehr, auch wenn dies durch Ermessensspielräume möglich wäre.

Zum Hintergrund: Generell gilt, dass geflüchtete Personen für einen Zeitraum von 90 Tagen von der Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind (ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet). Daraufhin sollte eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden, um den weiteren Verbleib in Deutschland sicherzustellen.

Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz erhalten die Drittstaatler*innen jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen (ukrainische Staatsangehörigkeit, Familienangehörige mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24, ukrainisch anerkannter Flüchtlingsstatus, dauerhafter ukrainischer Aufenthaltstitel oder langfristig unsichere Rückkehr ins Heimatland). Das bedeutet, dass seit dem 01.09.2022 der visumsfreie Aufenthalt für aus der Ukraine eingereiste Drittstaatsangehörige endete und diese Menschen ausreisepflichtig werden, wenn der beantragte Aufenthaltstitel abgelehnt wird. Im besonderen Maße betrifft dies dramatischerweise Studierende und Akademiker*innen.

In vielen Fällen wurden hier bereits Ablehnungsbescheide erlassen und Anträge für alternative Aufenthaltstitel nicht mehr akzeptiert. Damit wird in Kauf genommen, dass den sogenannten Drittstaatler*innen, deren Perspektive und Zukunftspläne durch den Krieg in der Ukraine ebenfalls zerstört wurden, nun ohne Aufenthaltsperspektive in Deutschland dastehen. 

Gleichzeitig gäbe es Ermessensspielräume für die kommunale Ausländerbehörde, eine mittelfristige Perspektive für diese Personengruppe zu eröffnen.

Vor diesem Hintergrund stellen wir zur Behandlung im zuständigen Ausschuss folgenden Antrag:

  • Die Verwaltung berichtet über die aktuellen Zahlen der aus der Ukraine geflohenen Drittstaatsangehörigen.
  • Die Verwaltung berichtet darüber, welche Möglichkeiten sie sieht bzw. welcher Praxis gefolgt wird, um geflüchteten Personen – auch aus Drittstatten – die Möglichkeit zu geben, sich in Sicherheit und Freiheit zu bewegen.
  • Die Verwaltung prüft die Möglichkeit der Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels oder einer Fiktionsbescheinigung, die für weitere sechs Monate den Aufenthalt in Deutschland ermöglicht, solange nicht abschließend über den Antrag entschieden worden ist.

Ihre Ansprechpartnerin:
Réka Lörincz

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