Asylsuchende, die in Nürnberg in Gemeinschaftsunterkünften leben und es geschafft haben durch eine berufliche Anstellung ein eigenes Einkommen zu erarbeiten, tragen im Rahmen der entsprechenden Gebührensätze die Kosten für ihre Unterkunft selbst. In Einzelfällen kann dieser Umstand allerdings auch zu umfangreichen Härten für die betroffenen „Selbstzahlerinnen“ führen. Für solche Fälle sieht die Gebührensatzung der Stadt Nürnberg entsprechend eigene Härtefallregelungen bzw. Befreiungstatbestände vor, die in Anwendung eine unterstützende Anpassung der Gebühren in städtischen Unterkünften ermöglichen.
Viele Betroffenen sind über diese Möglichkeiten allerdings nicht ausreichend informiert. Zudem wurde die geltende Gebührensatzung des Freistaats Bayern kürzlich vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) bemängelt und in einigen Aspekten sogar für rechtswidrig erklärt. Die Gebühren der Stadt Nürnberg dürften ebenfalls den Anforderungen nicht entsprechen, die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 16.05.2018 und vom 14.04.2021 aufgestellt hat, weil sie der absoluten Höhe nach die Betroffenen überfordern. Es ist deshalb anzunehmen, dass die Rechtswidrigkeit bzw. die daraus folgenden Änderungen auch auf die städtische Gebührensatzung Auswirkung haben wird. Der Stadt Nürnberg könnten dadurch mehrere Einzelklagen, aber auch eine Normenkontrollklage drohen.
Da es erkennbare Unklarheiten sowohl bei den Auswirkungen des Urteils auf Nürnberg sowie bei den Zugängen zu den Befreiungen für entsprechende Härtefälle gibt und gab, stellen die Stadtratsfraktionen von CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen zur Behandlung im zuständigen Ausschuss den folgenden Antrag:
Die Verwaltung berichtet zu den folgenden Fragestellungen:
- Wie viele Menschen sind aktuell als sog. „Selbstzahlerinnen“ in den Unterkünften für Asylsuchende in Nürnberg gemeldet?
- Sind diese Personen auszugsberechtigt?
- Wie kann gewährleistet werden, dass Asylsuchende, welche als Selbstzahler die Voraussetzungen für eine Unterstützung bei Unterkunftsgebühren erfüllen, diese auch erhalten?
- Wie werden die sog. „Fehlbelegerinnen“ unterstützt, einen geeigneten Wohnraum auf dem freien Markt zu finden?
- Mit welcher Erfolgsquote und in welchen zeitlichen Rahmen finden Vermittlungen statt?
- Wie gestalten sich die Unterkunftsgebühren pro Monat pro Kopf bzw. pro Zimmer im Fall der auszugsberechtigten und nicht auszugsberechtigten Selbstzahlerinnen in den städtischen Unterkünften?
- Wie kann hier eine Gleichstellung mit den Bewohner*innen der staatlichen Unterkünfte erzielt werden?
- Wie verhalten sich diese Gebühren jeweils zum ortsüblichen Mietenspiegel?
- Gibt es eine Obergrenze der zu errichtenden und zumutbaren Gebühren? –
- Wie gestalten sich die städtischen Mietverträge für Gemeinschaftsunterkünfte?
- Welche Maßnahmen werden für die Reduzierung der städtischen Mietkosten übernommen?
Die Verwaltung stellt Möglichkeiten vor, wie der zugehörige Informationsfluss in dieser Angelegenheit zwischen Stadtverwaltung und Mitarbeitenden der Sozialbetreuung in Gemeinschaftsunterkünften und Helferorganisationen verbessert werden kann.

Ihre Ansprechpartnerin:
Réka Lörincz
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