Ein Techniker arbeitet an einer Stromleitung

Anton Dmitriev / Unsplash

Umsetzung der neuen Entgeltordnung im handwerklichen Bereich

Änderungsantrag für die Stadtratssitzung am 21. April 2021

Nach mehr als drei Jahren intensiver Verhandlungen ist es gelungen, ein neues Tarifwerk zu schaffen, das rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft tritt.  Die Stellen der 1. und 2. Tranche konnten zum allergrößten Teil einvernehmlich geregelt werden. Bei der nun anstehenden 3. Tranche gibt es bei einem Teil der überzuleitenden Stellen beim ASN keine übereinstimmende Auffassung über die Wertigkeit der Stellen. Von diesem Dissens sind die Stellen der „Anlagenfahrer/innen“ bei ASN betroffen.

Nach übereinstimmender Auffassung der Personalvertretung, der Werkleitung und der Bereichsleitung bei ASN, der ver.di Vertrauensleute und des ver.di Tarifkoordinators sind diese Stellen nach dem Tarifmerkmal (Fallgruppe 1)

Anlagen

1. Elektrofacharbeiterinnen/Elektrofacharbeiter oder Metallfacharbeiterinnen/Metallfacharbeiter in zentralen Schaltwarten oder zentralen Übergabestationen der Kraftwerke oder in zentralen Lastverteilungsanlagen der Wasserwerke oder in zentralen Schaltwarten in Müll,- Fern,- und Heizkraftwerken oder in zentralen Schaltwarten in zweistufigen Abwasserbehandlungsanlagen, die den Betrieb bzw. den Prozess steuern und überwachen sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.“

nach Entgeltgruppe 9a TVöD zu bewerten.

Die Sachverhaltsdarstellung sowie der Beschlussvorschlag der Verwaltung sieht für diese Stellen eine Eingruppierung nach EG 8 vor, was nach unserer Auffassung weder den Buchstaben, noch dem Geist des Tarifvertrags (13. Landesbezirklicher Tarifvertrag handwerklicher Bereich Bayern vom 27.01.2020) entspricht. Die Begründung für diese Einschätzung ist, dass im Tariftext von „Müllheizkraftwerken“ und nicht von Müllverbrennungsanlagen gesprochen wird.

Wichtig ist an dieser Stelle, dass die Bezeichnungen für derartige Anlagen sowohl regional in Bayern, als auch bundesweit sehr unterschiedlich sind. Auf der Internetseite des Umweltbundesamtes steht: „Alle bestehenden Müllverbrennungsanlagen nutzen die entstehende Energie als Strom, Prozessdampf und/oder Fernwärme. Der energetische Gesamt-Nutzungsgrad liegt im Durchschnitt bei circa 50 Prozent. Bei einer besseren Anbindung der Anlagenstandorte könnten die bestehenden Anlagen deutlich mehr Energie in Form von Dampf, zum Beispiel als Fernwärme abgeben.“

Dass im vorliegenden Fall die Bezeichnung „Müllverbrennungsanlage“ statt Müllheizkraftwerk nun dazu führen soll, dass die Mitarbeiter*innen in diesem Bereich von der, von den Tarifvertragsparteien ganz bewusst vereinbarten Verbesserung der Eingruppierungsmerkmale nicht partizipieren sollen, ist nicht nachvollziehbar. Die Nürnberger Müllverbrennungsanlage wandelt den Energieträger „Abfall“ zum Energieträger „Dampf“ um, liefert damit Energie an die N-Ergie zur Stromerzeugung oder zur Einspeisung ins Fernwärmenetz und ist, aus unserer Sicht, somit selbstverständlich ein „Müllheizkraftwerk“, zumal die MVA sich hierzu der verfahrenstechnisch/physikalisch typischen Anlagen-Komponenten eines „Kraftwerks“ im klassischen Sinne bedient.

An dieser Stelle sei auch darauf hingewiesen, dass dieses (neue) Tarifmerkmal durch die ver.di-Vertrauensleute beim ASN und die ver.di-Fachgruppe Abfallwirtschaft in die Verhandlungs-Kommission eingespeist wurde. Hintergrund ist, dass ASN bei der Personalakquise für diese Beschäftigtengruppe in direkter Konkurrenz mit TVV (Tarifvertrag Versorgung) Anwendern wie der N-Ergie stehen, der eine deutliche bessere Entlohnung vorsieht. Das führt vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung dazu, dass Mitarbeiter*innen, die beim ASN eingestellt und durch Fortbildungen ausgebildet wurden, wie mehrfach geschehen, den ASN wieder verlassen.

Hinzu kommt das Risiko, dass es zukünftig Einzel- oder sogar Sammelklagen geben kann, wenn die Mitarbeiter*innen nicht die tarifvertraglich ihnen zustehende Eingruppierung erhalten. Diese Prozesse würden der Stadt wiederum Personal- und Finanzressourcen kosten, verbunden mit der Wahrscheinlichkeit, dass am Ende die Mitarbeiter*innen Anspruch auf die höhere Entgeltgruppe haben werden.

Auf Grund der geschilderten Situation schließen wir uns der der Auffassung des ASN-Personalrats an, dass die von Seiten der Verwaltung vorgeschlagene Eingruppierung nach Entgeltgruppe 8 TVöD aus unserer Sicht nicht tarifvertragskonform ist.

Wir stellen deshalb zur Behandlung im zuständigen Ausschuss folgenden Antrag:

  • Die Stadt gruppiert die in Ö5/Anlage 5 (lfd Nr 337 ff.) genannten Anlagenfahrer*innen statt in E8 in E9 ein.

Ihr Ansprechpartner:
Maik Pflaum

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